Erste Rechtsprechung zur DS-GVO macht Unternehmen Mut
Seit dem 25.05.2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und stellt die deutsche Wirtschaft und die öffentliche Hand vor neue Herausforderungen. Das neue Recht sorgte und sorgt für viel Verunsicherung in den Unternehmen. Eine große Rolle spielt dabei auch die Frage, wie die Behörden mit dem neuen Bußgeldrahmen von immerhin bis zu 20 Millionen Euro und wie der Wettbewerb mit der vermeintlichen Möglichkeit der Abmahnung von Datenschutzverstößen umgeht.
Erste hierzu ergangene Gerichtsurteile machen durchaus Mut: So hat beispielsweise das
LG Stuttgart in seinem Urteil vom 20.05.2019 die Auffassung vertreten, dass ein Verstoß gegen die DS-GVO nicht durch einen Mitbewerber abgemahnt werden kann und folgt damit im Kern der Entscheidung des
LG Bochum vom 07.08.2018, dass Ansprüche von Mitbewerbern nach der DS-GVO grundsätzlich ausgeschlossen seien. Wenngleich diese Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt ist und sich die Meinungsbildung hierzu noch im Fluss befindet, ist jedoch eine klare Tendenz der Gerichte zur Vermeidung von Abmahnwellen durch Mitbewerber erkennbar.