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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner viel beachteten Entscheidung im Fall "Planet49“ die rechtlichen Anforderungen an eine Einwilligung beim Setzen von Cookies klargestellt: Wenig überraschend stellt auch nach Auffassung des EuGHs eine bereits vorangekreutze Checkbox keine wirksame Einwilligungserklärung zum Setzen von Cookies dar, weil eine Einwilligung immer ausdrücklich abgegeben werden muss und eine aktive Handlung des Nutzers voraussetzt. Die Auffassung des EuGHs in diesem Punkt verwundert insofern nicht sonderlich, da vorangekreuzte Checkboxen bereits gemäß Erwägungsgrund 32 Satz 4 zur DS-GVO explizit kein wirksames Einwilligungsmittel darstellen. Allerdings stellte der BGH in diesem Zusammenhang auch klar, dass es hierbei keinen Unterschied macht, ob es sich bei den durch die Cookies im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Das Unionsrecht soll den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instrumente, die in sein Gerät eindringen. Außerdem legt der EuGH fest, welche Cookie-Informationen dem Nutzer zur Verfügung gestellt werden müssen. Demnach sind neben der Identität des Verantwortlichen und der Zweckbestimmung der Verarbeitung, für die die Daten bestimmt sind auch Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können, erforderliche Informationen, die dem Betroffenen im Kontext mit der Verwendung von Cookies zu erteilen sind.  

Die Entscheidung des EuGHs hat zur Folge, dass § 15 Abs. 3 TMG somit als europarechtswidrig anzusehen ist und der BGH diesen Paragrafen voraussichtlich in Kürze für unanwendbar erklären wird. Website-Betreiber sollten nun Ihre Cookie-Einstellungen dahingehend überprüfen, ob diese den genannten Anforderungen genügen. Bei Bedarf unterstützen wir Sie gern dabei!